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Auszüge aus neueren Rezensionen
I. Helge Sodan/Jan Ziekow (Hrsg.), Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung (1. Auflage)
„In dem Kommentar findet sich zu praktisch jeder Frage eine Aussage oder ein weiterführender Hinweis; insoweit ist das Buch immens inhaltsreich. Wegen der fast lückenlosen Erfassung der Probleme und der umfangreichen Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur ist der neue Großkommentar für alle, die als Richter, Anwalt oder Behördenvertreter mit der Verwaltungsgerichtsordnung zu tun haben, uneingeschränkt zu empfehlen; für den wissenschaftlich Tätigen ist die Benutzung des Werks unverzichtbar.“
Harald Geiger, Präsident des Verwaltungsgerichts Augsburg, BayVBl. 1996, S. 416.
„Die bisher erfolgten Kommentierungen zeichnen sich durchweg durch hohes wissenschaftliches Niveau aus. Sie erlauben schon jetzt die Aussage, daß sich dieser Kommentar bald einen festen Platz in der verwaltungsprozessualen Literatur erobern wird. ... So kommentiert Sodan in einer sehr gründlichen Weise die Vorschrift des § 42 VwGO. Diese Kommentierung, die allein einen Umfang von 266 Seiten aufweist, reicht inhaltlich weit über die Erläuterung des § 42 VwGO hinaus und kann mit Recht als ein kleines Lehrbuch des Verwaltungsprozeßrechts bezeichnet werden. Sodan geht hier bspw. auf alle Klagearten ein und nimmt bereits in dezidierter, wissenschaflich fundierter Weise zu einer Vielzahl von schwierigen und kontroversen Fragen Stellung ... Seine Ausführungen bilden ein Herzstück der Kommentierung ... Die Bearbeitung Sodans zeichnet sich im übrigen durch eine umfassende Auswertung der Literatur und Rechtsprechung aus und erlaubt durch die Übersichtlichkeit der Darstellung einen schnellen Zugriff auf die jeweilige Thematik, über die man sich informieren will.“
Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Schenke, Universität Mannheim, NJ 1996, S. 639.
„In einer Periode, in der das in Jahrzehnten gewachsene ‚System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes‘ (C.-F. Menger) einerseits Gegenstand zunehmend beschleunigter gesetzgeberischer Reformbemühungen ..., andererseits einer häufig schwer faßbaren Europäisierung ... geworden ist, verbindet dieser erste Großkommentar zur VwGO die für die Bewältigung jener Herausforderungen unabdingbare Bestandsaufnahme mit der wissenschaftlichen Durchdringung des gewaltigen Stoffes. ... Dem Anspruch, gleichermaßen wissenschaftliches Erkenntnisinteresse und praktischen Problemlösungsbedarf zu befriedigen, wird das Werk von seiner Grundkonzeption her in hohem Maße gerecht. ... Wichtigen Streitfragen wird nicht aus dem Weg gegangen, zumeist werden sie ausführlich, abgewogen und unter sorgfältiger Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen erörtert. ... Alles in allem haben die bisher vorliegenden Partien des Nomos-Kommentars insgesamt hohe Maßstäbe gesetzt, aber auch Erwartungen geweckt.“
Prof. Dr. Dieter Lorenz, Universität Konstanz, ThürVBl. 1996, S. 263 f.
„Mehr als 35 Jahre und sicher unverdient hat die Verwaltungsgerichtsordnung auf einen Großkommentar warten müssen, auf eine Kommentierung, die sich neben den großen Erläuterungen der Zivil- und der Strafprozeßordnung gleichwertig sehen lassen kann. ... Der große Vorzug der Bearbeitung liegt in der anschaulichen Darstellung, die die Nähe der Bearbeiter zum akademischen Unterricht erkennen läßt. Diese Anschaulichkeit ist gepaart mit einer umfassenden Darstellung der prozessualen Probleme und der Möglichkeiten ihrer Bewältigung, wobei eine kaum noch zu bewältigende Menge an literarischem Material aus Rechtsprechung und Literatur verarbeitet wurde. So ist es dem Leser stets möglich, sich nicht nur an der Meinung des jeweiligen Bearbeiters zu orientieren, sondern weiterführenden Lösungsmöglichkeiten nachzuspüren, wobei es überwiegend gelungen ist, die vom Text abgesetzten Nachweise in einem überschaubaren Rahmen zu halten, ohne daß dadurch die Zitiergenauigkeit leidet. ... Sollten die Nachlieferungen halten, was der vorliegende Teil verspricht, so wird der Nomos-Kommentar zu einem Erläuterungswerk auf hohem Niveau, informierend, lehrend und belehrend, und er wird die Literatur zur Verwaltungsgerichtsordnung in erfreulicher Weise als ein Hilfsmittel bereichern, auf das man dann in Praxis, Forschung und Lehre nicht mehr verzichten möchte.“
Prof. Dr. Ludwig Renck, Richter am Verwaltungsgerichtshof a. D., München, NRWVBl. 1997, S. 200.
„Aufgabe des Kommentars ist nicht mehr nur die Kommentierung des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung; es scheint vielmehr längst so zu sein, daß Kommentare diejenige Stetigkeit und Gesetzgebungskultur gewährleisten, die dem Gesetzgeber mit seiner immer ausgeprägteren ‚Loseblatt-Mentalität‘ und seiner Neigung zu ‚Schüssen aus der Standort-Hüfte‘ längst abhanden gekommen ist. In diesem Sinne tut es gut, von einem Kommentar zu berichten, der Tradition und Aktualität verbindet. Diese Funktion einer Kommentierung setzt dogmatische Durchdringung und ein leistungshomogenes Team voraus. Beides erfüllt der hier zu besprechende NOMOS-Kommentar in vorbildlicher Weise. ... bemerkenswert ist es, daß der Kommentar auch in Sachen Praxisnähe kaum Wünsche offen läßt. ... Bei der vielfältigen, aber übersichtlich dargestellten Kasuistik zum Vorliegen des Verwaltungsakts liefert Sodan fast ein Lehrbuch des allgemeinen Verwaltungsrechts. ... Insgesamt kann vollauf bestätigt werden, daß der Kommentar Gründlichkeit und Übersichtlichkeit vereint. Er erweist sich somit als unentbehrlich für die Praxis, aber auch für Studenten, die eines der zahllosen Probleme z. B. im Rahmen einer Hausarbeit behandeln. Der Verwaltungsprozeß bestimmt nun einmal das Webmuster der verwaltungsrechtlichen Fall-Lösung. ... Die Autoren werden merken: Ein Großkommentar ist eine Lebensaufgabe. Er wird sie nicht mehr loslassen.“
Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Johannes-Gutenberg-Universität Mainz, AöR 122 (1997), S. 482 ff.
„Es gibt Beispiele dafür, daß die Verständlichkeit darunter leidet, wenn ein Gesetz, das eine Grundkonzeption und eine einheitliche Systematik aufweist, von einer Vielzahl von Autoren kommentiert wird, weil deren Auffassung von den Grundprinzipien des Gesetzes unterschiedlich ist und diese auch in der Diktion grundverschieden sind. Das vorliegende Werk vermeidet diese Nachteile. Es zeichnet sich durch eine klare einheitliche Konzeption und eine erstaunliche Homogenität aus. Dies beruht ohne Zweifel auf der Zusammensetzung des Bearbeiterkreises ... Die Kommentierung der einzelnen Vorschriften folgt einem durchdachten, überzeugenden Konzept. ... Bemerkenswert ist die Struktur der Kommentierung der jeweiligen Vorschrift, die einheitlich von allen Bearbeitern angewandt wird. Sie ist getragen von dem Bemühen, durch Darstellung der Entstehungsgeschichte der Norm und Analyse der tragenden Normprinzipien der Vorschrift das Konzept deutlich zu machen, dem die Vorschrift verpflichtet, und die Systematik herauszuarbeiten, die zum Verstehen der Vorschrift erforderlich ist. Die Kommentierung ist daher mehr als ein „Nachschlagewerk“, sie fördert die Rechtsfortentwicklung, weil neue verwaltungsprozessuale Probleme richtig eingeordnet und in Anwendung der verständlich gemachten Grundprinzipien gelöst werden können. Im Hinblick auf die vielfältigen Änderungen der VwGO durch den Gesetzgeber, die zunehmend die Leitlinien des Verwaltungsprozeßrechts in einem Rembrandtsches Halbdunkel versenken, ist es nötiger denn je, zu erhellen und deutlich zu machen, welcher Konzeption die VwGO verpflichtet ist. ... Die Lektüre dieses Kommentars – stichprobenweise sowie auch im Hinblick auf Probleme anhängiger gerichtlicher Verfahren – hat ergeben, daß praktisch jede Frage erörtert wird und sich hierzu weiterführende Hinweise ergeben. Das Werk ist nicht nur inhaltsreich, es ist wegen der akribischen Erfassung der Probleme, der Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur und vor allem auch im Hinblick auf die grundsätzliche Analyse der jeweiligen Norm für Wissenschaft und Praxis unverzichtbar.“
Dr. Karl-Heinz Weingärtner, Präsident des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, SächsVBl. 1997, S. 147 f.
Die Autoren erliegen „nicht der Gefahr eines – bei Kommentaren mitunter zu beobachtenden – ‚Rechtsprechungspositivismus‘, der die gerichtlichen Spruchreihen lediglich unkritisch aneinanderreiht und allenfalls noch glossiert, sondern binden die Stellungnahmen seitens der Literatur umfassend ein ... Insgesamt entspricht diese Konzeption der Tradition guter Kommentarliteratur.“ ... Der neue Kommentar wird „sicher und mit Recht ‚seinen Weg machen‘. Eine jüngere Generation von Autoren hat die Vorreiterrolle für eine neue Generation von VwGO-Kommentaren übernommen.“
Prof. Dr. Hartmut Bauer, Technische Universität Dresden, DVBl. 1997, S. 391 f.
„Die Kommentierungen entsprechen, wie schon die des Grundwerks, hohem wissenschaftlichen Niveau.“
Harald Geiger, Präsident des Verwaltungsgerichts Augsburg, BayVBl. 2000, S. 640.
„Der Kommentar weist trotz der großen Zahl von 23 Bearbeitern eine im Wesentlichen einheitliche Kommentierungsdichte auf. Die einzelnen Vorschriften werden gründlich und ausführlich behandelt, man hat aber als Rezensent nicht den Eindruck, es gehe den Bearbeitern vor allem um einen Nachweis ihrer wissenschaftlichen Qualifikation. ... Während der Rezensent die Herausgabe des neuen Kommentars zur VwGO bei der vorherigen Rezension noch mit einer gewissen wohlwollenden Skepsis begleitet hat, verdient der Kommentar nun nach dem Erscheinen der zweiten und dritten Ergänzungslieferung höchstes Lob; es bleibt zu hoffen, dass dieser Standard auch bei der angekündigten vierten Ergänzungslieferung beibehalten werden kann. Die Autoren des VwGO-Kommentars von Sodan/Ziekow lassen keine Frage offen, die sich in der verwaltungsgerichtlichen Praxis stellt. Der Kommentar gehört bei allen, die regelmäßig mit dem Verwaltungsprozessrecht zu tun haben, auf den Schreibtisch, zumindest aber in die Bibliothek.“
Dr. Hansjochen Dürr, derzeit Präsident des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, VBlBW 2001, S. 463.
„Der Verlag hat mit dem ‚Sodan/Ziekow‘ einen Großkommentar mittleren Umfanges vorgelegt, der – wie Stichproben gezeigt haben – auch in Detailfragen umfassend und fundiert informiert (s. z. B. die Behandlung der mutifunktionalen Polizeimaßnahmen in § 40 Rn. 616 ff.). Zuweilen nimmt die Kommentierung (etwa der §§ 40, 42 VwGO) geradezu eine monographische Breite an. Hervorzuheben ist, dass in Band 1 eine umfangreiche Kommentierung des Europäischen Verwaltungsrechtsschutzes enthalten ist, die kaum ein Kommentar bietet. Gleichwohl bleibt der Kommentar gut lesbar und damit praxistauglich. Das beruht z. T. auf den Wegweisern in Gestalt von äußerst detaillierten Inhaltsübersichten in Verbindung mit einem dicht gestaffelten Randnummernsystem. Die Lesbarkeit wird auch dadurch gefördert, dass Zitate konsequent in die Fußnoten verbannt werden. Auch der ‚eilige‘ Praktiker wird sich mit dem Werk schnell zurechtfinden.
Literatur und Rechtsprechung sind (über)reichlich nachgewiesen, wie es einem wissenschaftlich anspruchsvollen Werk entspricht. Für die (hohe) Qualität der einzelnen Kommentarteile bürgen im Übrigen die aus dem Kreis der Hochschulen und verwaltungsgerichtlichen Praxis stammenden und vielfach durch weitere Publikationen ausgewiesenen Bearbeiterinnen und Bearbeiter. …
Der Kommentar bietet … sehr viel an Informationen. Wird die erforderliche Aktualisierung zügig nachgeholt, so wird er einen Spitzenplatz in der Reihe der Kommentarliteratur einnehmen können.“
Prof. Dr. J. Vahle, Bielefeld, Deutsche Verwaltungspraxis 2004, S. 220.
„Der von Sodan/Ziekow herausgegebene Kommentar zur VwGO hat sich nach der 5. Ergänzungslieferung zu einem echten Großkommentar entwickelt. … Einen Schwerpunkt der Neukommentierungen stellen die Ausführungen … zu § 40 VwGO dar. Diese 336 Seiten umfassende Kommentierung einer zentralen Vorschrift der VwGO lässt keine Frage zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs offen; es gibt wohl keine Kommentierung von vergleichbarem Informationsgehalt. Das Gleiche gilt inhaltlich auch für die Kommentierung des § 43 durch Sodan. …
… dem überaus positiven Gesamteindruck dieses einzigen wirklichen Großkommentars zur VwGO. Wer sich intensiv mit speziellen verwaltungsprozessualen Problemen befassen will, findet kein besseres Hilfsmittel als den Nomos-Kommentar zur VwGO.“
Dr. Hansjochen Dürr, Präsident des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, VBlBW 2004, S. 320.
„Um so erfreulicher, dass in einem wahrhaften Herkules-Werk der Kommentar geschlossen bzw. neu bearbeitet vorliegt … Das Werk mit 6900 Seiten, die auf vier nahezu prall gefüllte Loseblattordner verteilt sind, ist nicht nur regalfüllend, sondern auch im besten Sinne umfassend. Allein die 5. Ergänzungslieferung umfasst über 1300 Seiten und es ist erstaunlich, wie Herausgeber und Autoren es geschafft haben, das Material zu sichten, aktuelle Probleme mit einzubeziehen, den Anforderungen des Europarechts profund Rechnung zu tragen und weit über den praktischen Nutzen hinaus einen Beitrag zur wissenschaftlichen Durchdringung des Verwaltungsprozessrechts zu leisten. …
Bei der – im wahrsten Sinne des Wortes – Schlüsselnorm der VwGO, § 40, legt Herausgeber Helge Sodan selbst souverän Hand an. …
Insgesamt: Ein echter Großkommentar und ein Monumentalwerk des Verwaltungsprozessrechts. Dass die Herausgeber diese Ergänzungslieferung trotz aller erkennbaren Mühen ‚mit Freude‘ vorlegen, ist verständlich und berechtigt. Der Leser und Benutzer wird diese Freude teilen.“
Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Universität Mainz, NJW 2004, S. 2955 ff.
„Das damit vier Bände umfassende Werk, dem der Gesetzestext sowie eine monografisch abgefasste äußerst ausführliche Erläuterung des ‚Europäischen Verwaltungsrechtsschutzes‘ (Dörr) vorangestellt ist und das im Anhang die Ausführungsgesetze der Länder zur VwGO enthält, bietet dem Nutzer nahezu alles, was das ‚Fachherz‘ begehrt. Nicht zuletzt in Abhängigkeit von der Provenienz des jeweiligen Bearbeiters findet man das Verwaltungsprozessrecht sowohl in theoretischer als auch in praktischer Hinsicht – oftmals bis ins kleinste (nicht überflüssige) Detail – durchdrungen. Kaum eine Frage bleibt ungestellt und unbeantwortet. Auch die einschlägige Literatur und Rechtsprechung werden in den Einzelkommentierungen angemessen berücksichtigt und – was die Lesbarkeit der Erläuterungen wesentlich verbessert – in vom übrigen Text deutlich abgesetzten Fußnoten ausgewiesen. Weiterführendes Schrifttum ist den Erläuterungen der jeweiligen Vorschriften vorangestellt, ausführlich gegliederte Übersichten erlauben ein schnelles Auffinden der interessierenden Probleme … dem großartigen Gesamteindruck des besprochenen Werkes, das einzigartig ist unter den vorhandenen Kommentierungen der Verwaltungsgerichtsordnung. Insbesondere für diejenigen, die sich umfassend und vertiefend mit verwaltungsprozessualen Problemen beschäftigen möchten, ist der Griff zum ‚Sodan/Ziekow‘ unverzichtbar. Hiervon konnte sich der Renzensent seit Erscheinen des Grundwerks im Jahre 1996 (sowohl in erster als auch zweiter Instanz) immer wieder nachhaltig überzeugen, so dass dem Kommentar – sollte es den Bearbeitern gelingen, ihn stets auf aktuellem Stand zu halten – schon jetzt prophezeit werden kann, einmal ein ‚Klassiker‘ unter seinesgleichen zu werden.“
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Karl-Heinz Hohm, Kassel, NZV 2004, S. 1220.
„Die durchweg gelungenen Beiträge wirken trotz ihres teilweise erheblichen Umfangs nicht erschlagend, sondern verwirklichen das, was man von einem Großkommentar erwartet: eine vertiefte, auch in feinste Verästelungen gehende Behandlung aller im Rahmen einer Norm auftretenden Fragen – und zwar sowohl aus wissenschaftlicher wie aus praktischer Sicht. Es bleibt daher nur zu wünschen, dass dieser längst zu den Standardwerken gehörende Kommentar seine Qualität auch in der Zukunft beizubehalten weiß: durch Aktualisierungen, die trotz der vom Gesetzgeber vorgelegten Geschwindigkeit und des damit einhergehenden Zeitdrucks nicht an dogmatischer Gründlichkeit verlieren.“
Prof. Dr. Kerstin Odendahl, Universität St. Gallen, AöR 129 (2004), S. 473 f.
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